§ 111 Bußgeldvorschriften
Stand: 19.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/111#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/111#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/111#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/111#abs-4 (4) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden, der von der juristischen Person oder Personenvereinigung mit Postdienstleistungen in Deutschland in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Behördenentscheidung vorausgehen. In den durchschnittlichen Jahresumsatz nach Satz 1 sind die durchschnittlichen Jahresumsätze aller Unternehmen einzubeziehen, die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nummer 19 verbunden oder zusammengeschlossen sind. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/111#abs-5 (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.